- zwangsvorführen
- zwạngs|vor|füh|ren <sw. V.; hat (Amtsspr.):unter Anwendung polizeilicher Gewalt einer Behörde o. Ä., bes. einem Gericht, vorführen:jmdn. dem Amtsarzt z.
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zwạngs|vor|füh|ren <sw. V.; hat (Amtsspr.): jmdn. unter Anwendung polizeilicher Gewalt einer Behörde o. Ä., bes. einem Gericht, vorführen: jmdn. dem Amtsarzt z.; der Zeuge wurde [dem Richter] zwangsvorgeführt.
Universal-Lexikon. 2012.